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⚖️ Wenn KI-Chatbots Zeitungsartikel wiedergeben – ein wichtiger Schritt am Europäischen Gerichtshof

Wer einen Nachrichtenartikel lesen möchte, muss dafür längst nicht mehr unbedingt die Webseite einer Zeitung besuchen. KI-Chatbots können aktuelle Informationen abrufen und direkt eine Antwort formulieren. Doch was passiert, wenn diese Antwort den ursprünglichen Artikel praktisch ersetzt? Ein Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof hat dazu eine wichtige rechtliche Einschätzung vorgelegt.

Quellen:
https://curia.europa.eu/site/jcms/p1_1000088866/ro/opinion-case-c-250/25-like-company

https://www.reuters.com/world/googles-use-press-by-ai-chatbot-may-infringe-copyright-rules-eu-court-adviser-2026-11-03/

🔎 Was ist passiert?

Am 3. November 2026 hat Generalanwalt Maciej Szpunar am Europäischen Gerichtshof seine Schlussanträge im Verfahren Like Company gegen Google Ireland vorgestellt.

Die ungarische Like Company betreibt mehrere Nachrichtenportale. Sie wirft Google vor, ihre Veröffentlichungen ohne entsprechende Erlaubnis für Gemini genutzt zu haben.

Der Streit betrifft zwei unterschiedliche Vorgänge.

Zum einen geht es darum, ob geschützte Artikel für das Training großer Sprachmodelle verwendet werden dürfen.

Zum anderen steht die Frage im Raum, ob ein Chatbot Inhalte aus aktuellen Nachrichtenartikeln übernehmen und in seinen Antworten wiedergeben darf.

Gerade die zweite Frage könnte erhebliche Folgen haben.

Denn zwischen dem Wiedergeben einer Information und dem Ersetzen eines ganzen Artikels besteht ein wichtiger Unterschied.

Ein Beispiel: Eine Zeitung berichtet über eine neue wissenschaftliche Entdeckung. Ein KI-Chatbot erklärt anschließend in eigenen Worten, worum es geht.

Das allein muss noch keine Urheberrechtsverletzung sein. Die bloßen Fakten einer Nachricht sind grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt.

Anders könnte es aussehen, wenn der Chatbot die geschützte sprachliche Gestaltung eines Artikels so deutlich übernimmt, dass der Leser den Originaltext praktisch nicht mehr benötigt.

Nach Auffassung des Generalanwalts können unter solchen Umständen die Rechte von Presseverlagen verletzt werden.

Dabei kommt es unter anderem darauf an, ob der Chatbot rechtmäßig auf den Artikel zugreifen konnte und wie viel von dessen geschützter Ausdrucksform in der Antwort wiederkehrt.

Besonders problematisch wäre beispielsweise das Umgehen wirksamer technischer Zugangsbeschränkungen wie einer Bezahlschranke.

Beim KI-Training fällt die Einschätzung allerdings anders aus.

Die beiden Fragen des ungarischen Gerichts zum Training hält Szpunar in diesem Verfahren für hypothetisch und damit unzulässig.

Ein Grund: Es liegt nach seiner Einschätzung kein Beleg dafür vor, dass Google die betreffenden Artikel tatsächlich zum Training von Gemini verwendet hat.

Er äußert sich dennoch grundsätzlich zu diesem Thema.

Nach seiner Auffassung kann die Verwendung urheberrechtlich geschützter Inhalte für das Training von Sprachmodellen im Regelfall unter die europäische Ausnahme für Text- und Data-Mining fallen.

Damit ist die automatisierte Auswertung großer Textmengen gemeint, etwa um Muster und Zusammenhänge zu erkennen.

⚖️ Der Realitätscheck

Der Europäische Gerichtshof hat noch kein Urteil gefällt.

Schlussanträge eines Generalanwalts sind eine unabhängige rechtliche Empfehlung an die Richter. Sie sind nicht bindend.

Ebenso wenig ist damit entschieden, dass Google im konkreten Fall tatsächlich Rechte verletzt hat.

Auch bedeutet die Einschätzung zum KI-Training nicht, dass sämtliche Trainingsdaten grundsätzlich ohne Einschränkungen genutzt werden dürfen.

Die europäischen Regeln enthalten Voraussetzungen und Möglichkeiten für Rechteinhaber, bestimmte Nutzungen ausdrücklich auszuschließen.

Entscheidend ist außerdem die Art der Inhalte. Das besondere Leistungsschutzrecht für Presseverleger lässt sich nicht ohne Weiteres mit sämtlichen Urheberrechten an Büchern, Bildern oder anderen Werken gleichsetzen.

Der Gerichtshof wird zunächst klären müssen, wie die einschlägigen europäischen Vorschriften auszulegen sind. Über den konkreten Rechtsstreit entscheidet anschließend das zuständige ungarische Gericht.

💡 Warum ist das interessant?

Für Verlage und andere Webseitenbetreiber geht es um mehr als juristische Feinheiten.

Wenn eine KI aktuelle Nachrichten vollständig zusammenfasst, können Nutzer ihre Informationen erhalten, ohne die ursprüngliche Webseite aufzurufen.

Das könnte Besucherzahlen und damit auch Werbe- oder Abonnementeinnahmen beeinträchtigen.

Andererseits wäre es kaum sinnvoll, grundlegende Tatsacheninformationen ausschließlich einzelnen Verlagen vorzubehalten.

Der schwierige Teil besteht deshalb darin, die Grenze zwischen zulässiger Informationsvermittlung und der Übernahme geschützter Inhalte zu bestimmen.

Erst am Sonntag haben wir darüber berichtet, wie Webseitenbetreiber der Nutzung ihrer Inhalte zum KI-Training widersprechen können.

Das neue Verfahren zeigt, warum wir diese Bereiche unterscheiden müssen.

KI-Training, das Auslesen aktueller Webseiten und die Wiedergabe von Artikeln in KI-Antworten sind rechtlich nicht automatisch dasselbe.

Auch für kleinere Blogs ist diese Entwicklung interessant, wenngleich das hier behandelte besondere Presseverlegerrecht nicht zwangsläufig auf jeden privaten Blog anwendbar ist.

Die entscheidende Frage bleibt:

Wie kann KI Informationen zugänglich machen, ohne dabei die Arbeit derjenigen zu entwerten, die diese Informationen ursprünglich recherchiert und veröffentlicht haben?

Darauf könnte der Europäische Gerichtshof in den kommenden Monaten eine wichtige Antwort geben.

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